1. Bereich
Im Deutschen Buchmacherverband – im nachfolgenden kurz DBV genannt – haben sich die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Buchmacher und Buchmachergesellschaften zusammengeschlossen.
– Der Sitz des DBV ist Essen.
– Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
– Der Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister.
2. Zweck des Verbandes
Im DBV haben sich ohne zeitliche Begrenzung behördlich zugelassene Buchmacher und Buchmachergesellschaften der Bundesrepublik auf freiwilliger Grundlage zusammen-geschlossen. Aufgabe des DBV ist die Wahrung der Berufsbelange des Gewerbes und die Vertretung seiner Mitglieder. Zu den Aufgaben des DBV gehört ferner die Pflicht, für seine Mitglieder die Grundlage für die materielle und rechtliche Sicherung des Gewerbes zu schaffen, zu erhalten und zu erweitern.Der DBV verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er ist politisch und konfessionell neutral.
3. Mitgliedschaft
1.) Mitglied kann jeder behördlich zugelassene Buchmacher oder jede behördlich zugelassene Buchmachergesellschaft werden, weiter auch solche Wettunternehmer und Wettunternehmen, die zwar keine Zulassung als konzessionierter Buchmacher im Sinne des RWLG erlangt haben, sich jedoch den Belangen und Interessen des Buchmachergewerbes verpflichtet fühlen, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten und die zur ordnungsgemäßen Ausübung des Wettgeschäftes erforderliche kaufmännische Befähigung besitzen. Mit dem Eintritt verpflichtet sich der Antragsteller, die Satzung und alle im Rahmen dieser Satzung getroffenen Entscheidungen zu befolgen.
2.) Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen.
Dem Abgelehnten steht das Recht auf Anrufung der folgenden Mitgliederversammlung zu, welche mit einfacher Stimmenmehrheit über den Einspruch entscheidet.
3.) Die Mitgliedschaft endet:
- a) durch Tod des Mitgliedes
b) durch Verlust der Buchmacherkonzession
c) durch Einstellung der Buchmachertätigkeit bzw. Erlöschen des Geschäftsbetriebes
d) durch Austritt des Mitgliedes
e) durch Ausschluss des Mitgliedes
4.) Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zulässig.
Wird in einer Mitgliederversammlung eine Beitragserhöhung beschlossen, die den bisherigen Jahresbeitrag um mehr als 50 % übersteigt, so ist das Mitglied berechtigt, seinen Austritt aus dem Verband zum Quartalsende des der Versammlung folgenden Quartals zu erklären. Ein Mitglied kann fristlos aus dem Verband austreten, wenn es nachweist, dass sein Verbleiben im Verband für ihn eine unverschuldete, nicht zumutbare Belastung bedeuten würde.
5.) Durch Beendigung der Mitgliedschaft werden die noch ausstehenden Verpflichtungen des Mitgliedes dem Verband gegenüber nicht berührt. Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
6.) Ein Mitglied, das seine Pflichten gegenüber dem Verband nicht erfüllt, durch sein Verhalten den Verband oder das Berufs- und Standesinteresse schädigt oder das Ansehen und den Bestand des Gewerbes oder Verbandes gefährdet, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden.
Besondere Ausschlussgründe liegen vor:
- a) bei rechtskräftiger Bestrafung eines Mitgliedes oder des vertretungsberechtigten Organes eines Mitgliedes wegen unehrenhafter Handlung,
b) bei groben Verstößen gegen die Satzung und die aufgrund der Satzung gefassten Beschlüsse,
c) bei geschäftlicher Unzuverlässigkeit,
d) bei groben Verstößen gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbes
e) bei Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz wiederholter Aufforderung.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
1.) Jedes Mitglied hat Anspruch auf:
- a) Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Berufsausübung.
b) Vertretung seiner Belange, soweit ein schutzwürdiges Interesse vorliegt.
c) Unterrichtung über Vorgänge, die das Berufs- und Verbandsleben betreffen.
d) Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied ist wahlberechtigt. Wählbar sind nur Mitglieder als natürliche Personen – bei Buchmachergesellschaften die Mitglieder des vertretungs-berechtigten Organes dieser Gesellschaft.
Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.
2.) Jedes Mitglied ist verpflichtet:
- a) den Verband bei der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen,
b) dem Vorstand Auskünfte, deren Erteilung im Verbandsinteresse liegt, zu geben,
c) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge fristgerecht zu bezahlen.
- Organisation
Die Organe des Verbandes sind:
- a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Versammlungsleiter ist ein Mitglied des Vorstandes, das aus der Mitte des Vorstandes zum Versammlungsleiter bestimmt worden ist.
- Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist mit schriftlicher Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen mindestens alle 3 Jahre einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder oder mindestens 20 % aller Mitglieder diese verlangen. Bezgl. der Einberufung gilt das für die ordentliche Mitgliederversammlung Gesagte.
2.) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstage im Verbandsbüro vorliegen.
Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht, kann nur entschieden werden, wenn die Mehrzahl der anwesenden Versammlungsteilnehmer seiner Behandlung zustimmt.
3.) Alle Maßnahmen, die vom Vorstand gemäß VII, Ziff. 6 getroffen werden, bedürfen der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
4.) Jedes Mitglied kann sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied oder durch einen Vertreter, der die Gehilfenkonzession des vertretenen Mitgliedes besitzt, vertreten lassen. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei Vollmachten übernehmen.
5.) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
6.) Anträge auf Änderung der Satzung müssen auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung ausdrücklich als solche bezeichnet sein.
Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder.
7.) Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfung über das Geschäftsjahr entgegen, erteilt dem Vorstand Entlastung und setzt den Haushaltsplan und die Beiträge für das kommende Jahr fest.
Die Mitgliederversammlung wählt:
– drei gleichberechtigte Vorstandsmitglieder in geheimer Wahl,
– zwei Beisitzer sowie
– zwei Kassenrevisoren auf die Dauer von drei Jahren.
Der Vorstand bestimmt von sich aus ein Vorstandsmitglied zum Kassierer. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
Der Vorstand wird zum Erlass, der Abänderung und der Aufhebung einer Wahlordnung ermächtigt, in der das Nähere zum Vorstands-Wahlverfahren geregelt wird.
8.) Scheidet im Laufe einer Vorstandperiode ein Vorstandsmitglied aus, so ergänzt sich der Vorstand selbst durch Zuwahl eines neuen Vorstandmitgliedes.
Endet im Laufe einer Vorstandsperiode bei einem zum Vorstandsmitglied berufenen Mitglied des vertretungsberechtigten Organes einer Buchmachergesellschaft dessen Stellung als vertretungsberechtigtes Organ, so ist damit automatisch auch die Beendigung des Vorstandsamtes verbunden.
VII. Der Vorstand
1.) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern. Zum geschäfts-führenden Vorstand können bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder als erweiterter nicht geschäftsführender Vorstand hinzugewählt werden. Einer der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder wird vom Vorstand als Kassierer bestimmt. Der geschäftsführende Vorstand des DBV besteht ausschließlich aus konzessionierten Buchmachern.
2.) Jeweils zwei der drei gleichberechtigten geschäftsführenden Vorstandsmitglieder vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
3.) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Sollte in Abwesenheit eines Vorstandsmitgliedes Stimmengleichheit möglich sein, so muss das fehlende Vorstandsmitglied schriftlich oder telefonisch befragt werden, um den Ausschlag zu geben. Der Vorstand ist bei der Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig, wovon zwei dem geschäftsführenden Vorstand angehören müssen.
4.) Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Er hat ihr alle Vorschläge zu unterbreiten, die zur Förderung der Verbandsziele geeignet erscheinen.
5.) Eine Vorstandssitzung muss auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder einberufen werden.
6.) In dringenden Angelegenheiten ist der Vorstand ermächtigt, Sofortmaßnahmen zu ergreifen.
Der Vorstand ist ermächtigt, bei entstehenden fachlichen Problemen Rat und Unterstützung von kompetenter Seite seiner Wahl einzuholen.
7.) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Auslagen, die den Vorstands-mitgliedern in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, sind vom Verband zu erstatten.
VIII. Geschäftsstelle
Der Verband kann eine Geschäftsstelle zur Führung der laufenden Geschäfte unterhalten.
Der Vorstand kann für die Leitung der Geschäftsstelle einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er nimmt an allen Sitzungen und Versammlungen der Organe des Verbandes teil, hat jedoch kein Stimmrecht.
- Beiträge
1.) Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind an die Geschäftsstelle zu entrichten.
2.) Herabsetzungen der Beiträge und Wiederanhebung bis zur alten Höhe kann der Vorstand beschließen.
3.) Die Verbandskasse wird durch den Kassierer geführt, der bei jeder Vorstandssitzung und bei jeder Mitgliederversammlung einen Bericht über die Entwicklung der Kasse seit dem letzten Bericht vorzulegen hat.
4.) Das gesamte Kassenwesen ist von den Kassenprüfern zu prüfen.
- Wettstreitigkeiten
Wettstreitigkeiten unterliegen der Regelung des DBV.
- Auflösung des Verbandes
1.) Nur eine besondere, zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung kann über die Auflösung des Verbandes beschließen.
2.) Die Auflösung des Verbandes kann nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
3.) Die Auflösungsversammlung beschließt über die Verwendung des Verbandsvermögens.
4.) Die Liquidatoren werden vom Vorstand bestimmt.
Vorstehende Satzung entspricht der am 24.11.1970 beschlossenen Fassung und den Änderungsbeschlüssen am 20.11.1977, 26.11.1981, 27.11.1984, 21.10.1997, 23.10.2001 und 26.10.2004.